Rechtstracker.at

Art. 2 § 32a InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
11.06.2010 bis 31.08.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 32a11.06.201031.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 32a08.05.200810.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 69/2008
Art. 2 § 32a13.02.200407.05.2008 BGBl. I Nr. 80/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 32 a

Inkrafttretensdatum

11.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch zwei a. Abschnitt

Dienst- und Niederlassungsfreiheit

Verwaltungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 32 a,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsgesellschaft aus einem EWR-Mitgliedstaat, die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zugelassen wurde, kann in Österreich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entweder durch Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs die Tätigkeiten ausüben, für die sie im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen ist.
  2. Absatz 2,Die Errichtung einer Zweigstelle einer Verwaltungsgesellschaft in Österreich ist zulässig, wenn die Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der FMA die folgenden Angaben übermittelt:
    1. Ziffer eins
      Die Angabe, dass die Absicht besteht in Österreich eine Zweigstelle zu errichten;
    2. Ziffer 2
      ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und Tätigkeiten sowie die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    3. Ziffer 3
      die Anschrift, unter der die Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft in Österreich angefordert werden können;
    4. Ziffer 4
      die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle;
    5. Ziffer 5
      nähere Angaben zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.
  3. Absatz 3,Das erstmalige Tätigwerden einer Verwaltungsgesellschaft in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates an die FMA über die Art der Geschäfte und Tätigkeiten, die in Österreich ausgeübt werden sollen, und nähere Angaben zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger sicherstellen sollen.
  4. Absatz 4,Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt eine Zweigstelle in Österreich zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die Paragraphen 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 34 bis 39, 40, 40 a, 40 b, 40 d, 41 und 93 Absatz 8 a, BWG sowie je nach ihrem Geschäftsgegenstand die Paragraphen 36, 38 bis 59, 61 bis 66 des WAG 2007 und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind. Die FMA teilt der Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Österreich tätig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelten Angaben und Unterlagen mit, dass die Paragraphen 33 bis 39 und 43 dieses Bundesgesetzes und die Paragraphen 34 bis 39, 40, 40 a, 40 b, 40 d, 41 und 93 Absatz 8 a, BWG und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide in Österreich aus Gründen des Allgemeininteresses einzuhalten sind.
  5. Absatz 5,Nach der Mitteilung gemäß Absatz 4,, spätestens aber nach Ablauf der gemäß Absatz 4, zur Anwendung kommenden Frist, darf die Verwaltungsgesellschaft gemäß Absatz eins, die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen oder mit der Tätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs beginnen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Verwaltungsgesellschaft auch mit dem Vertrieb von Kapitalanlagefondsanteilen unter den Voraussetzungen des Abschnittes römisch zwei oder römisch drei beginnen, wobei auf den Vertrieb von Anteilen, die nicht von der Kapitalanlagegesellschaft selbst verwaltet werden oder die keine OGAWs gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/611/EWG sind, weiters die Paragraphen 36, 38 bis 59 sowie 61 bis 66 des WAG 2007 anzuwenden sind.
  6. Absatz 6,Die FMA kann innerhalb der Frist gemäß Absatz 4, die Aufnahme der Geschäftstätigkeit im Wege einer Zweigstelle untersagen, wenn die Modalitäten des Vertriebs der Kapitalanlagefondsanteile nicht den Abschnitten römisch zwei oder römisch drei entsprechen. Der diesbezügliche Bescheid ist auch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften gemäß Absatz eins, haben die Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz 4 und 5 durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in deutscher Sprache ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen von Verwaltungsgesellschaften innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Die Verwaltungsgesellschaft hat Änderungen der übermittelten Angaben und Unterlagen nach Absatz 2, der FMA vor deren Vornahme schriftlich mitzuteilen. Im Falle eines Tätigwerdens im Rahmen der Niederlassungsfreiheit hat die Verwaltungsgesellschaft dies mindestens einen Monat vor der Vornahme dieser Änderungen schriftlich mitzuteilen.
  9. Absatz 9,Im Fall der Verletzung dieser Vorschriften kommt das Verfahren gemäß Paragraph 15, BWG zur Anwendung.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008

Schlagworte

Dienstfreiheit

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40117791